
Die Ökumenische Sozialstation Rottum-Rot-Iller e.V. ist Leistungserbringer der professionellen ambulanten Pflege, geregelt durch die Sozialgesetzbücher V und XI. Um eine individuelle und bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, werden im Beratungsgespräch die Leistungen mit dem Kunden vereinbart.
Wann ist es sinnvoll einen Pflegedienst zu kontaktieren?
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wenn bei der gepflegten Person bestimmte Krankheiten zu beachten sind
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wenn der Arzt eine sogenannte „Behandlungspflege“ verordnet hat: zum Beispiel Wunden versorgen, Kompressionsstrümpfe anziehen.
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bei kognitiven Einschränkungen kann ein Pflegedienst zum Stellen der Medikamente geordert werden, sofern der Hausarzt dies befürwortet
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Unsicherheiten beim Duschen oder Baden (Sturzgefahr) werden durch die Anwesenheit einer Pflegefachkraft reduziert
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Entlastung pflegender Angehörige – Freiraum schaffen, Durchatmen
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Anleitung bei Pflege und Behandlungspflege
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manchmal ist professioneller Abstand für die Beziehung zwischen Pflegebedürftigem und Angehörigen sinnvoll und gewünscht
Leistungen
Alten- & Krankenpflege
Wir sind gerne für Sie da.
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Grundpflege nach SGB XIGrundpflege nach SGB XI
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Behandlungspflege nach SGB VBehandlungspflege nach SGB V
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BeratungenWir erbringen die von den Pflegekassen geforderten halbjährlichen oder jährlichen Beratungsgespräche. Gerne sind wir darüber hinaus für Sie da, falls Sie Fragen zum Thema Pflege haben.
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KrankenhausersatzpflegeIst neben der Behandlungspflege zusätzlich eine Körperpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich, kann diese an bis zu 28 Tagen erfolgen, wenn: Nach einem Krankenhausaufenthalt der Haushalt und die Körperpflege nicht selbständig durchgeführt werden können und keine andere Person im Haushalt lebt, die dies übernehmen kann. Wie bei der Behandlungspflege wird die Krankenhausersatzpflege durch den behandelnden Arzt verordnet und, sofern keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht, durch die Krankenkasse bewilligt.
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Beratungsbesuche nach § 37 SGB XIBeratung & Service Wohnraumanpassung Wohnberatung und Unterstützung bei MDK Besuch und Pflegestufeneinschätzung Hilfestellung bei Problemen mit der Pflegekasse Beratung im häuslichen Umfeld § 37 SGB XI
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Schulung in der Häuslichkeit nach SGB XISpezielle Schulung in Kinästhetik Transfer und Lagerungen Rückenschonendes Arbeiten Umgang mit Hilfsmitteln Umgang mit Inkontinenzartikeln
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VerhinderungspflegeMacht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege ab dem Pflegegrad 2. Eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr ist möglich (Mindestpflegezeit von 6 Monaten muss von der Pflegeperson erreicht sein) mit Leistungen bis zu 1.612 €. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind 806 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung auf 6 Wochen, sondern nur auf den Höchstbetrag. Das Pflegegeld wird in diesem Fall in voller Höhe weiter gezahlt. Die 1.612 € können für die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte oder eine fremde Person verwendet werden.
Interessant für Sie
Was ist Pflegebedürftigkeit?
Die Pflegebedürftigkeit wird definiert als gesundheitliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Abhängigkeit von personeller Hilfe.
Körperliche, psychische und physische Beeinträchtigungen werden gleichwertig betrachtet.
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Mobilität
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Kommunikative und kognitive Beeinträchtigungen
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
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Fähigkeit zur Selbstversorgung
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Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Belastungen
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Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Wie bekomme ich einen Pflegegrad?
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Antrag bei der zuständigen Pflegekasse bestellen
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Eventuell Hilfe beim Ausfüllen in Anspruch nehmen durch Sozialstation, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, VDK
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Der Medizinische Dienst der Krankenkassen vereinbart einen Termin für die Begutachtung zu Hause (Arztbriefe, Entlassbriefe vom Krankenhaus bereithalten)
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Gutachten wird erstellt und die Pflegekasse entscheidet dann über den Pflegegrad
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Widerspruch einlegen, falls man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist
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Jeder Pflegebedürftige kann selbst entscheiden, ob er Pflegesachleistung (Pflege durch einen Pflegedienst) oder Pflegegeld in Anspruch nimmt
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Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege müssen separat beantragt werden